
Was ändert sich in 2012 bei der KFW?
Energieeffizient Bauen (153), Anlage, 01/2012





(Bildrechte KFW-Logo, gemäß KFW-Gestattungsvereinbarung vom 19.12.2011)
Stand 01/2012, Bestellnummer 600 000 2152Anlage zum Merkblatt 153 - Technische Mindestanforderungen
Technische Mindestanforderungen und ergänzende Informationen zur Berechnung für den Neubau zum KfW-Effizienzhaus 40, 55 (inklusive Passivhaus) und 70
Anforderungen bei der energetischen Fachplanung und Baubegleitung zum KfW-Effizienzhaus 40 und 55 (inklusive Passivhaus) an den Sachverständigen
Der Sachverständige muss im Rahmen der energetische Fachplanung und Baubegleitung mindestens folgende Leistungen erbringen bzw. deren fachgerechte Durchführung bestätigen:
- Bestätigung des geplanten energetischen Niveaus auf dem KfW-Formular
- spezielle Detailplanungen, insbesondere Luftdichtheitskonzept und Lüftungskonzept beim Einbau einer Lüftungsanlage bzw. Vorgabe von Parametern aus der Energiebedarfsrechnung an den Heizungsplaner bei Einbau der Heizungsanlage
- Prüfung des Leistungsverzeichnisses/Angebotes für die Festlegung der zu erbringenden Leistungen, des Auftragsumfanges und der geforderten Qualität
- mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen, einschließlich der Überprüfung der wärmebrückenminimierten Ausführung sowie gegebenenfalls der Umsetzung des Luftdichtheits- und Lüftungskonzepts inklusive "Blower Door Test"
- Kontrolle und Begleitung bei der Übergabe der energetischen Haustechnik, gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung in die Haustechnik sowie gegebenenfalls Prüfung des Nachweises des hydraulischen Abgleichs und der Einregulierung der Anlage
- Bestätigung über die plangemäße Durchführung des geförderten Vorhabens auf dem KfW-Formular
Berechnungsgrundlagen für den Sachverständigen:
- Der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und der auf die Wärme übertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (H'T) des Neubaus sind auf der Grundlage der EnEV2009 zu berechnen. Die Höchstwerte des entsprechenden Referenzgebäudes (QP REF; H'T REF) sind ausschließlich nach Anlage 1, Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV2009) zu ermitteln.
- Die Berechnungsregel für das Referenzgebäude bei elektrischer Warmwasserbereitung gemäß Anlage 1, Nr. 1.1, zweiter Abschnitt der EnEV2009 ist für KfW-Effizienzhäuser nicht anzuwenden.
- Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust des geförderten Gebäudes nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV2009 zulässig.
-
Der Jahres-Primärenergiebedarf nach der EnEV2009 enthält:
- den Jahres-Heizwärmebedarf
- den Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung
- die Energieverluste des Wärmeversorgungssystems
- den Hilfsenergiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung
- den Energieverbrauch für die Bereitstellung der Energieträger
KfW-Effizienzhäuser
Die geforderten Werte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogenen spezifischen Transmissionswärmeverlust sind zum Beispiel durch Kombinationen folgender Maßnahmen zu erreichen:
- hoch wärmegedämmte Außenwände, Kellerdecke, Dach bzw. hoch gedämmte oberste Geschossdecke gegen ein nicht ausgebautes Dachgeschoss
- Zweischeiben- oder Dreischeiben-Wärmeschutzverglasung mit wärmedämmenden Fensterrahmen
- Minimierung von Wärmebrücken
- Lüftungsanlage, kontrollierte Lüftung mit mehr als 80 % Wärmerückgewinnung aus der Abluft
- luftdichte Gebäudehülle
- thermische Solaranlage zur Unterstützung der Warmwasserversorgung und Heizung. Die Solaranlage sollte mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. Wärmemengenzähler ausgestattet sein und das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung Version 8.0 - Januar 2003 tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen.
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(Primär-) Energieeffiziente Heizung (Biomasse, effiziente Wärmepumpe nach
DIN V 4701-10, evtl. Zusatzheizung für die Zuluft, …) -
Im Falle des Einbaus einer Wärmepumpe sollten folgende Jahresarbeitszahlen mindestens angestrebt werden:
- Sole-/Wasser- und Wasser-/Wasser-Wärmepumpen mindestens 3,8
- Luft-/Wasser-Wärmepumpen mindestens 3,5
-
gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen mindestens 1,3
Auf die Anforderungen des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes wird hingewiesen.
- energieeffiziente elektrische Antriebe der Haustechnik
Berechnung des KfW-Effizienzhauses
Für die Berechnung des energetischen Niveaus von KfW-Effizienzhäusern sind die Rechenvorschriften des § 3 EnEV2009 anzuwenden. Dabei sind folgende Einzelheiten zu beachten:
- Der Energieausweis ist auf Grundlage des Energiebedarfs nach Abschnitt 5 EnEV2009 zu erstellen.
- Für die Berechnung der KfW-Effizienzhäuser nach der DIN V 18599 sind ausschließlich die unter dem Link http://www.nachhaltigesbauen.de/leitfaeden-und-arbeitshilfenveroeffentlichungen/veroeffentlichungen-din-18599.htm aufgeführten Softwareanwendungen sowie deren Folgeversionen zugelassen.
- Erfolgt die Wärmeversorgung über Fernwärme gelten die entsprechenden Primärenergiefaktoren nach der DIN 4701-10 bzw. DIN V 18599. Alternativ kann ein Primärenergiefaktor verwendet werden, welcher nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW-309 durch einen zertifizierten Gutachter bestätigt und auf der Internet-Seite der AGFW - Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. veröffentlicht wurde.
- Ist ein Zentralheizsystem vorhanden, können handbeschickte Einzelöfen, die nicht in das Heizungszirkulationssystem eingebunden sind, nicht berücksichtigt werden. Bei Zentralheizsystemen mit eingebundenen biomassebeschickten Einzelöfen sowie automatisch beschickten Pellet-Primäröfen kann ein maximaler Deckungsanteil von 10 % des Nutzenergiebedarfs angesetzt werden. Die Anlage 1, Absatz 1.1, zweiter Abschnitt EnEV2009 ist für KfW-Effizienzhäuser nicht anzuwenden.
- Für den Wärmebrückenzuschlag sind ausschließlich die Maßgaben des § 7 Absatz 2 EnEV2009 einzuhalten, d. h. der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Der verbleibende Einfluss ist zu berücksichtigen.
- Wird ein Wärmebrückenzuschlag UWB < 0,10 W/(m² . K) angesetzt, ist dieser gesondert nach den Regeln der Technik zu berechnen bzw. nachzuweisen. § 7 Absatz 3 EnEV2009 ist nicht anzuwenden. Die Erstellung eines Gleichwertigkeitsnachweises ist bei der Verwendung des pauschalen Wärmebrückenzuschlags von 0,05 W/(m² . K) stets erforderlich.
Erläuterungen zum Passivhaus
Der Jahres-Primärenergiebedarf QP und der Jahres-Heizwärmebedarf QH sind mit einer aktuellen Version des Passivhaus Projektierungspaket (PHPP) durch einen Sachverständigen nachzuweisen.
- Ermittlung des Heizwärmebedarfs: die Wohnfläche dient nach der Wohnflächenverordnung -WoFIV- innerhalb der thermischen Hülle (entspricht der Energiebezugsfläche) als Grundlage für die Flächenberechnung.
- Der Jahres-Primärenergiebedarf QP ist auf die Gebäudenutzfläche AN nach EnEV2009 zu beziehen.
- Der Jahres-Primärenergiebedarf QP ist in Anlehnung an die EnEV2009 für Heizungen, Trinkwassererwärmung und Lüftung inklusive deren Hilfsenergie zu ermitteln.
- Die Berechnung nach PHPP für den KfW-Nachweis ist mit dem Referenzklima Deutschland gemäß DIN V 4108-6, Tabelle D.5 zu führen.
Weitere Einzelheiten sind im Internet unter der Internetadresse www.passiv.de verfügbar.
Gebäudebelüftung
Für den Bau bzw. die Herstellung eines KfW-Effizienzhauses wird der Einbau einer Lüftungsanlage empfohlen (keine zwingende Fördervoraussetzung), die den folgenden Anlagenkonfigurationen entsprechen sollte:
- bedarfsgeregelte Abluftsysteme, die Feuchte-, CO2- oder Mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme von maximal Pel,Gerät 0,20 W/m3h aufweisen (Ausführung der Klasse E nach DIN 1946 Teil 6).
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Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeüberträger, die
- einen Wärmebereitstellungsgrad ηWBG von mindestens 80 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von maximal Pel,Gerät 0,45 W/m3h oder
- einen Wärmebereitstellungsgrad ηWBG von mindestens 75 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von maximal Pel,Gerät 0,35 W/m3h aufweisen (Ausführung der Klasse E nach DIN 1946 Teil 6).
-
Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude mit folgenden Eigenschaften:
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Kompaktgerät Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe:
Wärmebereitstellungsgrad: ηWBG mindestens 75 %;
Jahresarbeitszahl: εWP;m mindestens 3,5 und spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren Pel,Vent maximal 0,45 W/m3h, -
Kompaktgerät mit Luft-/Luft-/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager:
Jahresarbeitszahl: εWP;m mindestens 3,5 und spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren Pel,Vent maximal 0,35 W/m3h.
-
Kompaktgerät Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe:
Fragen zu anderen technischen Variations- und Kombinationsmöglichkeiten beantworten die Sachverständigen. Die Anforderungen an die Luftdichtigkeit des Gebäudes nach § 6 EnEV2009 sind einzuhalten.
EnEV 2009 | Abschnitt 2
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
- Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind.
- Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.














